Satzung

Hinweis: am Ende der Satzung können Sie sich diese als Datei im PDF Format herunterladen!

 

SATZUNG

 des

„Fördervereins Agrarflug Kyritz e.V.“

 

1.           Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr  

(1)         Der Verein trägt den Namen „Förderverein Agrarflug Kyritz e.V.“ (Kurzbezeichnung FVA Kyritz). 

(2)         Der Verein hat seinen Sitz in 16866 Kyritz, Flugplatz 3. 

(3)         Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. 

(4)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.           Vereinszweck 

(1)         Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Ehrung und Wahrung der Ideen von Alfred Zimmermann zum Einsatz von Luftfahrzeugen zum Wohle der Menschheit. 

(2)         Erfassen, Aufbewahren, Aufbereiten von Publikationen, Technischen Geräten, Film- und Tonträgern etc. 

(3)         Der Verein organisiert öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen zur Geschichte der Luftfahrt. 

(4)         Der Verein führt interessierte Bürger, Vereine und Institutionen zusammen, die Interesse am historischen Aufarbeiten der Geschichte der Luftfahrt haben und im Sinne der Ziele des Vereins wirksam werden wollen. 

(5)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. 

(6)         Der Verein unterstützt die Arbeit des Museums auf dem Flugplatz in Heinrichsfelde. 

(7)         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solches keine Zuwendungen. 

(8)         Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(9)         Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  

3.           Mitgliedschaft 

(1)         Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, wobei die Ziele des Vereins unterstützt werden sollen und zu Höhepunkten (Flugtagen, Messen u.ä.) durch eine Teilnahme im Sinne des Vereins gewirkt werden soll. 

(2)         Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. 

(3)         Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

(4)         Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. 

(5)         Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

(6)         Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

4.           Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

5.           Vorstand 

(1)         Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bestimmt die Funktionen aus seiner Mitte heraus durch Wahl. Er vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB haben Alleinvertretungsrecht. 

(2)         Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt alle drei Jahre. 

(3)         Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(4)         Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

(5)         Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. 

(6)         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

 

6.           Mitgliederversammlung 

(1)         Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

(2)         Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Er wird auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.  

(3)         Weitere Einberufungen in dringenden Angelegenheiten sind möglich. Bedarf ist auch dann gegeben, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 

(4)         Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis und ist durch den Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

(5)         Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied benötigt in einzelner offener Abstimmung eine einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. 

(6)         Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche (Förder- und Ehrenmitglieder). Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.  

(7)         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(8)         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

(9)         Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. 

(10)      Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

7.           Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)         Der Verein finanziert sich im wesentlichen aus Spenden, öffentlichen Mitteln und Beiträgen der Gremien, die ordentliches Mitglied sind. 

(2)         Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen gemäß der beschlossenen Beitragsordnung (Nr. 3 Punkt 6) verpflichtet. 

(3)         Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.  

(4)         Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

8.           Auflösung des Vereins 

(1)         Die Auflösung des Vereins muss durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Werden 25 % der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, erfolgt eine Auflösung des Vereins unabhängig von der Anzahl der Anwesenden. 

(2)         Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. 

 

Kyritz, den 14.04.2011

 

Satzung im PDF Format zum Download.
Hinweis: Zur Ansicht benötigen Sie ein PDF anzeigefähiges Programm.